Börsentag Zürich 2026 · Trading & Steuern
Optionen handeln – aber richtig versteuert: Mein Vortrag am Börsentag Zürich
Zum zweiten Mal in Folge ein voller Saal: Rund 150 Anlegerinnen und Anleger wollten am Börsentag Zürich wissen, wann Optionsgewinne steuerfrei bleiben – und wann das Steueramt genauer hinschaut.
Das Wichtigste in Kürze
- Private Kapitalgewinne aus Aktien, Fonds und Optionen sind in der Schweiz steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG) – aber nur für Privatanleger.
- Wer als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gilt, zahlt Einkommenssteuern und rund 10 % AHV-Beiträge auf seine Gewinne.
- Die Steuerbehörde entscheidet anhand des Gesamtbilds. Optionshändler sind besonders exponiert, weil sie häufig, kurzfristig und mit Derivaten handeln.
Ein voller Saal – und viele stehende Zuhörer
Am Samstag, 26. September 2026, durfte ich am Börsentag Zürich im Kongresshaus sprechen. Bereits 2025 war der Saal mit rund 160 Personen voll. Dieses Jahr waren es wieder rund 150 – obwohl parallel ein bekannter Börsenredner im Nachbarsaal auftrat. Einige Zuhörer mussten stehen.
Für mich zeigt das vor allem eines: Das Thema Steuern beim Trading beschäftigt viele Anleger in der Schweiz. Und die meisten haben das Gefühl, dass ihnen das bisher niemand verständlich erklärt hat.
«Das Schweizer Steuersystem bietet Privatanlegern legale Möglichkeiten zur Steueroptimierung – man muss sie nur kennen und richtig anwenden.»
Worum es im Vortrag ging
Der Titel lautete: «Optionen handeln – aber richtig versteuert. Was das Steueramt bei Tradern wirklich prüft.» Eingestiegen bin ich mit einer Frage, die auf den ersten Blick nichts mit Steuern zu tun hat: Wie kann eine einzige neue Aktie Fonds weltweit zwingen, Milliarden zu investieren – ob sie wollen oder nicht? Die Antwort führte direkt zu einem der grössten Steuerrisiken für Optionshändler.
Danach ging es in drei Schritten weiter:
- Optionen verstehen: Was eine Option rechtlich ist und warum ich als Stillhalter vor allem Prämien verkaufe – an zwei Beispielen mit Schweizer Blue Chips.
- Das Schweizer Steuerprivileg: Private Kapitalgewinne sind steuerfrei. Aber nur, solange Sie als Privatanleger gelten.
- Die Kriterien des Steueramts: Woran die Behörden erkennen, ob jemand als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft wird – und wo es in der Praxis kippt.
Warum das Thema so wichtig ist
Viele Trader gehen davon aus, dass ihre Gewinne an der Börse automatisch steuerfrei sind. Das stimmt nur bedingt. Die Einstufung erfolgt nicht durch Selbstdeklaration, sondern durch die Steuerbehörde – anhand objektiver Kriterien. Gerade Optionshändler bewegen sich hier schneller in einer Grauzone, als ihnen bewusst ist.
Ein Rechenbeispiel aus dem Vortrag: Angenommen, Sie erzielen CHF 100'000 Gewinn aus Optionsprämien pro Jahr.
Dazu kommen rund 10 % AHV/IV/EO-Beiträge. Je nach Kanton und Einkommen kann eine Fehleinstufung also richtig teuer werden – und zwar rückwirkend.
Die wichtigste Erkenntnis
Aus meiner Zeit in der Steuerverwaltung weiss ich: Das Steueramt beurteilt nie ein einzelnes Kriterium isoliert, sondern immer das Gesamtbild Ihres Handelsverhaltens. Wer das versteht, kann seine Strategie von Anfang an so aufbauen, dass sie steuerlich sauber bleibt.
Im Vortrag habe ich dazu einen 5-Punkte-Selbstcheck vorgestellt und gezeigt, wie ich meine eigenen Positionen in der Praxis führe – mit echten Trades, die ich wenige Tage vor dem Börsentag eröffnet habe. Diese Details gehören allerdings nicht in einen Blogartikel. Die Vortragsfolien erhalten Sie kostenlos per E-Mail (Link unten).
Häufige Fragen
Sind Gewinne aus Optionen in der Schweiz steuerfrei?
Für Privatanleger grundsätzlich ja. Gewinne aus Optionsgeschäften gelten als private Kapitalgewinne und sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Das gilt aber nur, solange die Steuerbehörde Sie nicht als gewerbsmässigen Wertschriftenhändler einstuft. Dann werden die Gewinne als Einkommen besteuert und es fallen zusätzlich AHV-Beiträge an.
Wann gilt man als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler?
Das beurteilt die Steuerbehörde anhand des Gesamtbilds im Einzelfall. Das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV nennt fünf Kriterien. Sind alle erfüllt, liegt in der Regel keine Gewerbsmässigkeit vor:
- Haltedauer von mindestens sechs Monaten
- Transaktionsvolumen höchstens das Fünffache des Wertschriftenbestands zu Jahresbeginn
- Kapitalgewinne unter 50 % des Reineinkommens
- keine Fremdfinanzierung – oder steuerbare Vermögenserträge höher als die anteiligen Schuldzinsen
- Derivate nur zur Absicherung eigener Positionen
Wer ein Kriterium nicht erfüllt, ist nicht automatisch gewerbsmässig. Dann entscheidet die Gesamtbeurteilung – und genau dort liegt der Spielraum.
Warum ist das Thema für Optionshändler besonders heikel?
Wer Optionen verkauft, um Prämien zu vereinnahmen, handelt oft häufig und kurzfristig und setzt Derivate nicht nur zur Absicherung ein. Damit sind gleich mehrere Kriterien berührt. Besonders bei sehr volatilen Titeln verleiten hohe Prämien zu mehr Transaktionen – und damit zu einem höheren Risiko der Umqualifikation.
Was kostet eine Einstufung als gewerbsmässiger Händler?
Je nach Kanton und Einkommen fallen Grenzsteuersätze von rund 22 bis 44 % auf die Gewinne an, dazu rund 10 % AHV/IV/EO-Beiträge. Bei CHF 100'000 Gewinn aus Optionsprämien können so rund CHF 35'000 Steuern entstehen, die ein Privatanleger nicht bezahlen müsste.
Danke, Zürich
Ein herzliches Dankeschön an alle, die im Saal waren und uns danach am Stand besucht haben. Die vielen Gespräche, Fragen und Rückmeldungen haben mich sehr gefreut. Ebenso danke ich den Organisatoren des Börsentags Zürich für die hervorragende Organisation und den Platz im Hauptsaal.
Vom Vortrag zur eigenen Strategie
Im Options-Einsteigerseminar zeige ich Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Optionen handeln – mit klaren Regeln, live am Markt und steuerlich sauber dokumentiert.
Nächste Durchführung: Termin, Ort und Preis direkt bei der Anmeldung
Rechtsgrundlagen: Art. 16 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 DBG; Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 27. Juli 2012; BGE 125 II 113.
Dieser Beitrag dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Anlage- oder individuelle Steuerberatung dar.